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Verrechnungspreisdokumentation: Wesentliche Erleichterungen für kleinere Unternehmen gemäß § 6 GAufzV

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert diese Anforderungen, sieht jedoch in § 6 signifikante Erleichterungen für „kleinere Unternehmen“ vor, um den administrativen und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Quelle: Gemini1. Der Kern der Erleichterungsregelung

Die Erleichterung basiert auf der gesetzlichen Annahme, dass in kleineren Unternehmen regelmäßig keine hochkomplexen Sachverhalte vorliegen, die eine proaktive Dokumentation rechtfertigen. .. In der Praxis ergeben sich daraus drei wesentliche Punkte:

Entfall der Vorrats-Dokumentation: Es besteht keine Pflicht, laufend eine formelle, schriftliche länderspezifische Dokumentation (Local File) oder eine Transaktionsmatrix zu erstellen und vorzuhalten

Auskunft erst auf Anforderung: Die Mitwirkungspflichten werden erst im Rahmen einer Außenprüfung relevant, sofern die Finanzbehörde explizit dazu auffordert.

Erfüllungsfiktion: Kommt ein Unternehmen der Aufforderung zur Vorlage vorhandener Unterlagen und mündlicher Auskünfte nach, gelten die strengen Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO als erfüllt..

2. Definition „kleineres Unternehmen“: Die Schwellenwerte

Die Qualifikation als kleineres Unternehmen richtet sich nach den Umsatzgrenzen aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen.        .  Beide Grenzwerte müssen in einem Wirtschaftsjahr unterschritten werden.:

LeistungskategorieUmsatzgrenze (pro Wirtschaftsjahr)Lieferung von Gütern und Waren

max. 6 Millionen Euro

Erbringung anderer Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Lizenzen)

max. 600.000 Euro

Wichtige Besonderheiten:

Zukunftsgerichtete Anwendung: Überschreitungen führen erst im darauffolgenden Jahr zum Wegfall der Erleichterungen.

Inlandsumsätze: Umsätze mit verbundenen Unternehmen im Inland bleiben bei der Prüfung der Schwellenwerte unberücksichtigt.

Gruppenbetrachtung: Zur Vermeidung von Umgehungen müssen die Umsätze aller „zusammenhängenden inländischen Unternehmen“ (gemäß §§ 13, 18, 19 BpO) addiert werden. Dies kann dazu führen, dass rechtlich getrennte Einheiten aufgrund einer gemeinsamen ausländischen Kontrolle zusammengerechnet werden müssen..

3. Fortbestehende Pflichten und Risiken

Trotz administrativer Erleichterungen bleibt die materielle Kernanforderung unberührt:

Fremdvergleichsgrundsatz: Alle Geschäftsbedingungen müssen dem Standard zwischen unabhängigen Dritten (at arm’s length) entsprechen.  . Im Prüfungsfall muss das „ernsthafte Bemühen“ (§ 2 Abs. 1 GAufzV) zur Einhaltung dieses Grundsatzes belegt werden.

Vorlagefristen: Auch kleine Unternehmen müssen angeforderte Unterlagen in der Regel innerhalb von 30 Tagen vorlegen.

4. Strategischer Vorteil: Schutz vor Sanktionen

Der bedeutendste Mehrwert der Regelung liegt im Schutz vor den Strafmaßnahmen des § 162 Abs. 3 und 4 AO.           , sofern die vereinfachten Mitwirkungspflichten erfüllt werden, sind folgende Sanktionen ausgeschlossen:

Strafzuschläge (5 % bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte)

Schätzungen zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund formeller Dokumentationsmängel.

Dieser Schutz greift selbst dann, wenn das Finanzamt die Preise materiell korrigiert..

Fazit und Praxisempfehlung

Obwohl § 6 GAufzV den Verzicht auf eine formelle Dokumentation erlaubt, empfiehlt es sich, die Einhaltung der Umsatzgrenzen jährlich zu dokumentieren.  . Eine „verkürzte“ Transaktionsmatrix bietet hierbei Sicherheit und dient als Grundlage für den Nachweis des Fremdvergleiches gegenüber der Betriebsprüfung, die diese Daten häufig dennoch anfordert.           . Eine materielle Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der Preise sollte idealerweise nicht erst während einer laufenden Prüfung beginnen      

Hinweis: 

Dies ist eine Kurzzusammenfassung des Fach-Artikels, den ich zusammen mit Franziska Bockhorst veröffentlicht habe:

Die Erleichterungen bei der Verrechnungspreisdokumentation für kleinere Unternehmen nach § 6 GAufzV, Die Steuerberatung, Seite 71 · 1. Feb. 2026

Ist die Zusammenveranlagung in Deutschland auch ohne standesamtliche Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe möglich?

Ziehen Steuerpflichtige aus dem Ausland zu, so stellt sich also die Frage, ob diese in den Genuss der Zusammenveranlagung kommen können, auch wenn die im Ausland geschlossene Ehe im Inland nicht standesamtliche eingetragen bzw. erfasst worden ist, denn die Zusammenveranlagung ist zumeist steuerlich günstiger, wenn einer der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Die Finanzämter neigen in diesen Fällen häufig dazu auf die fehlende standesamtliche Eintragung zu verweisen und eine Zusammenveranlagung abzulehnen. 

Quelle: GeminiNur „Ehegatten“ können nach § 26 EStG die Zusammenveranlagung wählen. Das sind die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts.  

Dabei gilt, dass eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (zum Beispiel Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner der Ehe nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.[1] 

Sehr nützliche Erläuterungen hierzu bietet auch das Auswärtige Amt, wenn es hierzu auf ihrer Webpräsenz folgendes ausführt:[2] 

„Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss, von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden. 

Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.“ 

Fazit: 

Die Eingangsfrage ist also grundsätzlich zu bejahen. Eine Zusammenveranlagung im Inland ist auch bei einer im Ausland geschlossenen Ehe grundsätzlich möglich. Auch wenn es im Einzelfall vielleicht unpraktisch ist, die Ehe nicht beim Standesamt registrieren zu lassen, so ist es – entsprechende Nachweise vorausgesetzt[3] – möglich, sich vor den Finanzbehörden, auf eine im Ausland geschlossene Ehe zu berufen und eine Zusammenveranlagung im Inland zu beantragen.

Rechtliche Hinweise: Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, im Zweifel professionelle Hilfe zur Lösung einer individuellen Steuersituation hinzuzuziehen.Im Übrigen behalten wir uns alle Rechte vor.

[1] Vgl. Artikel 13 Abs. 1 EGBGB, bzw. Artikel 11 Abs. 1 EGBGB, vgl. auch Brandis/Heuermann/Ettlich EStG 2024, § 26, Rn. 41; vgl. auch H 26 EStH

[2] Quelle: Auswärtiges Amt „Eheschließung“, FAQ vom 13.11.2017 unter https://www.auswaertiges-amt.de

[3] Im Zweifel eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Eheschließung und beglaubigte Übersetzung

05.04.2026
News of my Tax World
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Sind Schuldzinsen für private genutzte Immobilien abzugsfähig? 

Häufig fragen Steuerzahler, die erstmalig eine Immobilie zur Eigennutzung erwerben, was man steuerlich geltend machen kann.[1] Die Möglichkeiten sind eher ernüchternd: Vielleicht ein wenig Handwerkerleistungen (inkl. ggf. Umzugskosten, jedenfalls wenn nicht bar gezahlt)[2], vielleicht etwas mehr bei energetischer Sanierung[3], vielleicht ein Arbeitszimmer aber das war es dann zumeist auch schon.

Manche Mandanten fragen dann auch noch, ob die Schuldzinsen aus der Darlehensaufnahme abgezogen werden können. Können sie nicht, aber die Frage ist ja nicht so abwegig, denn bis 1973 ließ das Einkommensteuergesetz einen Abzug privater Schuldzinsen als Sonderausgaben schließlich zu.[4]

Eine Möglichkeit kann sich in diesem Zusammenhang aber für alle jene Steuerzahler ergeben, die bereits eine oder mehrere vermietete Immobilien ihr Eigen nennen und die bestenfalls einen (erheblichen) Teil der Darlehensschulden bereits getilgt haben. Für solche Steuerzahler stellt sich doch die Frage, ob die schlechten Zinsaufwendungen (bei der Privatimmobilie, weil dort nicht steuerlich abzugsfähig) mit guten Zinsaufwendungen (bei der vermieteten Immobilie, weil sie dort steuerlich abzugsfähig sind) getauscht werden können.

Quelle: GeminiUnd in der Tat kann dies gelingen, wenn Steuerzahler einige Spielregeln beachten. Hintergrund ist das der Steuerzahler im Rahmen der Finanzierungsfreiheit selbst bestimmen kann ob er eine Investition mit Fremd- oder Eigenmitteln bezahlt.[5] Zu beachten ist aber das sich die die Frage des Abzugs von Zinsaufwendungen allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehnsmittel richtet. Man kann also nicht einfach selbst bestimmen, wo ein solcher Abzug erfolgen soll, wenn das Darlehen doch tatsächlich für die Anschaffung der eigengenutzten Immobilie verwendet worden ist.

Erreichen kann der Steuerzahler eine Änderung aber mittels dem sogenannte Zweitkontenmodell: Diesem hatte der Bundesfinanzhof bereits 1997[6] grundsätzlich seinen Segen erteilt, was dem Gesetzgeber nicht gefiel.[7] Wichtig ist es aber zu wissen, dass die Abwehrgesetzgebung zum Zweikontenmodell nur für Gewinneinkünfte gilt und damit eben nicht für die sogenannten Überschusseinkünfte[8], wozu auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören.[9]

Daraus ergibt sich steuerlich also folgende Möglichkeit: Für die vermietet Immobilie werden die Einnahmen und die Ausgaben zukünftig getrennt über zwei separate Bankkonten geführt. Der positive Bestand des Einnahmekontos wird für (Sonder-)Tilgungen des Darlehens der privat genutzten Immobilie verwendet (wodurch die schlechten privaten Schuldzinsen schneller sinken), während das Ausgabekonto fremdfinanziert wird (wodurch die guten Schuldzinsen schneller steigen): Da die Zinsen des Ausgabenkontos ausschließlich mit der Vermietung zusammenhängen (sie dienten der Finanzierung der Kosten der Vermietung auf dem Ausgabenkonto) sind sie als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abzugsfähig. Im Grunde verbirgt sich dahinter der alte Grundsatz, bei begrenzten Mitteln immer zunächst die privaten Schulden zu tilgen und erst dann die steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen zu verringern.

Einen Haken gibt es jedoch zu bedenken, denn das Finanzamt kann versucht sein in solchen Fällen die Einnahmeüberschusserzielungsabsicht zu überprüfen, also die Frage ob dauerhaft ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus der vermieteten Immobilie erzielbar ist.[10] Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[11] bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, kann das anders zu beurteilen sein. Ob die hier vorgeschlagene Vorgehensweise solche Umstände sind, wird wohl insbesondere davon abhängen, wie lange man diese Gestaltung wählt und welche Einnahmen mit der Immobilie erzielt werden.

Fazit: Die Antwort lautet also: Nein, Schuldzinsen die mit Darlehen zusammenhängen, die zum Erwerb privat genutzte Immobilien verwendet worden sind, sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Aber in bestimmten Konstellationen lassen sich im Laufe der Zeit durch Anwendung des Zweikontenmodells ‚schlechte‘ Zinsen in ‚gute‘ Zinsen verwandeln und über Umwege die Schuldzinsen der privat genutzten Immobilie in den steuerlich relevanten Bereich verlagern, zumindest für einige Jahre.

Rechtliche Hinweise: Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, im Zweifel professionelle Hilfe zur Lösung einer individuellen Steuersituation hinzuzuziehen.Im Übrigen behalten wir uns alle Rechte vor.

[1] Zumal nach der Abschaffung entsprechender Förderprogramme der Vergangenheit etwa der Eigenheimzulage (bis 2006) und entsprechender Vorläufer Regelungen.

[2] § 35a (3) EStG und soweit nicht ein Anzug als Werbungskosten erfolgt.

[3] § 35c EStG

[4] § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1973, anzuwenden ab 1974; BT Drs 7/419 „Nach bisherigem Recht konnten Schuldzinsen aus Verbindlichkeiten, die zum Bereich der Lebenshaltung oder zur einkommensteuerlich nicht relevanten Vermögenssphäre gehören, als Sonderausgaben abgezogen werden.“

[5] BFH Urteil IX R 19/96, BStBl II 99, 678

[6] Urteil des BFH vom 8.12.1997, GrS 1-2/95, BStBl 1998 II, S. 193

[7] Einführung der Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EstG ab dem 31.12.1998

[8] Vgl. § 2 Abs. 1 und 2 EStG, demnach gelten die Aussagen entsprechend für Einkünfte auch nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG; vgl auch Schmidt/Krüger § 9 EStG, Tz. 141, 144

[9] Vgl. etwa Seifert, Einschränkung des Schuldzinsenabzugs, StuB 2023, S. 546 > Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG wird nicht § 9 Abs. 5 EStG nicht aufgelistet.

[10] Vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004, BStBl I S.933

[11] vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997, BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.

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